Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen Chance for Growth.
2) Der Sitz des Vereins ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Von der Eintragung an trägt er den Zusatz „e.V.“
3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderungder Bildung und die Organisation, Vermittlung und Betreuung von medizinischer und humanitärer Hilfefür Kranke und Menschen in Not in unterversorgten Gebieten in Entwicklungsländern und Schwellenländern.

2) Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch:

a) die Entsendung oder Vermittlung von Ärzten oder Hilfskräften in die jeweiligen Projekte zur unentgeltlichen medizinischen und humanitären Versorgung von Kranken und Armen sowie die Bereitstellung von Medikamenten, die für die medizinische Versorgung notwendig sind.

 

b) durch die Finanzierung von Mikrokrediten und anderer Maßnahmen der Hilfe zur Selbsthilfe wie der Teilnahme an nationalen Bildungsprogrammen in den jeweiligen Ländern, insbesondere für Kinder, Jugendliche und Frauen.

 

c) das Anlernen der lokalen Bevölkerung zur eigenständigen Erledigung einfacher Aufgaben der medizinischen Grundversorgung wie  Blutzuckerwert-ermittlung, Blutdruckmessung und vergleichbare Tätigkeiten.

 

d) die Zusammenarbeit und gegebenenfalls die Unterstützung von Organisationen und deren Projekten vor Ort, die sich im Rahmen des Satzungszweckes von Chance for Growth auf lokaler Ebene engagieren.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützten und die den Vorstand des Vereins schriftlich um die Aufnahme ersuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

2) Die Mitgliedschaft beginnt am jeweiligen Tag der Entscheidung durch den Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

 

2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

 

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, gröblich und wiederholt gegen die Satzung verstößt oder einer Verpflichtung gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Der Ausschluss ist dem Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen.

 

4) Gegen den Beschluss des Vorstandes über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder gegen den Ausschluss aus dem Verein steht der die Vereinsaufnahme begehrenden Person oder dem Mitglied das Recht des Einspruchs gegenüber der Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch hat innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des abgelehnten Aufnahmeantrages oder des Vereinsausschlusses zu erfolgen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann endgültig über die Ablehnung oder den Ausschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses der Mitgliederversammlung findet nicht statt.

§ 5 Organe des Vereins

1) Der Vorstand

 

a) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein zu leiten. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister, einem Schriftführer, einem stellv. Schriftführer sowie zwei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder, der Schatzmeister und die Beisitzer werden durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch schriftliche Abstimmung der Mitgliederversammlung gewählt.
b) Vorstandsmitglieder sind volljährige Mitglieder, die einzeln für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
c) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
d) Der Vorstand entscheidet über die Auswahl der Hilfsprojekte und legt seine Entscheidung jährlich der Mitgliederversammlung vor.
e) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über den eventuellen Ausschluss bestehender Mitglieder, die den Vereinszwecken zuwider handeln.

2) Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
a) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
b) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds
3. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl der Rechnungsprüfer
6. Änderung der Satzung
7. Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seines Stellvertreters mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Email eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesord-
nung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
c) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
d) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll ist den  Mitgliedern innerhalb von 10 Tagen nach der Mitgliederversammlung per Email zuzusenden und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen.

§ 6 Beschlussfassung

1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung mit einer Frist von sieben Tagen geladen worden ist, und wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
dessen Stellvertreter den Ausschlag.

 

2) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
a) Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer und für bestimmte Rechtsgeschäfte einen Vertreter zu benennen. Des weiteren können Aktionsgruppen ernannt werden. Der entsprechende Vorstandsbeschluss muss von allen Vorstandsmitgliedern einstimmig gefasst werden.
b) Der vom Vorstand ernannte Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte entsprechend einer Geschäftsordnung, die vom Vorstand nach Zustimmung seitens der Mitgliederversammlung erlassen wird.
c) Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt, jedoch sollen die Stellvertreter von ihrer Vertretungsbefugnis nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden Gebrauch machen.
d) Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer sowie vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Beitrag

a) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Verein finanziert seine Aktivitäten aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie aus Zuwendungen dritter Personen und Institutionen
b) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 8 Hilfsprojekte

a) Über die Auswahl geeigneter Hilfsprojekte entscheidet bis auf weiteres der Vorstand. Bei der Auswahl von geeigneten Hilfsprojekten soll drauf geachtet werden, bestehende Strukturen vor Ort zu nutzen und eine Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten sowie eine stärkere Vernetzung zur Nutzung regionaler Ressourcen
herbeizuführen. Der Vorstand kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass die endgültige Entscheidung über die Auswahl der Hilfsprojekte durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgt.

 

b) Den Mitgliedern oder anderen natürlichen Personen kann die Möglichkeit gegeben werden, sich aktiv in von dem Vorstand beschlossenen ausgesuchten Hilfsprojekten zu engagieren. Hierfür ist ein entsprechender Antrag beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, nachdem
er sich über die Geeignetheit und Zuverlässigkeit des antragstellenden Mitgliedes ein Urteil gebildet hat.

 

c) Die Kosten für die Anreise in das jeweilige Land, in dem Hilfsprojekte durchgeführt werden, ist von den Teilnehmern selbst zu tragen. Eine Ausnahme hiervon gilt für den federführenden Projektkoordinator des ausgesuchten Hilfsprojektes, dessen Flugkosten aus den Vereinsmitteln anteilig getragen werden können. Das Mitglied hat auch für die Versicherung im Krankheitsfall oder für den Fall einer Verunfallung selbst und auf eigene Rechnung Sorge zu tragen. Die freiwillige Teilnahme an einem Hilfsprojekt erfolgt auf eigenes Risiko. Chance For Growth kann den Mitgliedern bei der Vermittlung einer geeigneten Versicherung behilflich sein. Ansprüche eines Mitgliedes auf Aufwandsentschädigung gegenüber dem Verein bestehen nicht.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt – nach der Liquidation- das Vereinsvermögen an Ärzte für die 3. Welt e.V. mit Sitz in Frankfurt/Main für deren satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.